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Satzung

§ 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1.    Der Verein führt den Namen „Fachverband Arabisch e.V.“ Er wird in das Vereinsregister eingetragen.

2.    Sitz des Vereins ist Bamberg.

3.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2: Zweck des Vereins

1.    Der „Fachverband Arabisch e.V.“ hat die Förderung des Arabischunterrichts in sämtlichen Bildungsbereichen und den Ausbau der wissenschaftlichen Beschäftigung mit arabischer Sprach- und Kulturdidaktik im weitesten Sinne zum Ziel.

2.    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben wie Tagungen und Fachpublikationen, die Vernetzung am Satzungszweck interessierter Personen und die Ausarbeitung von Standards für den Arabischunterricht.

3.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen, parteipolitischen oder religiösen Zwecke.

4.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Kostenerstattung ist zulässig. Ausgaben zur Förderung der ehrenamtlichen Mitarbeit entsprechen dem Vereinszweck. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3: Mitgliedschaft

1.    Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.

2.    Ordentliches Mitglied oder Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützt. Auf schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

3.    Personen, die sich um den Verein oder um die Förderung der Vereinsziele besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag von mindestens zehn Mitgliedern oder des/der Vorsitzenden von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

4.    Die Mitgliedschaft erlischt:

1.    durch Austritt zum Ende eines Kalenderjahres. Die Austrittserklärung muss spätestens zum 1. Oktober dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden;

2.    durch Tod;

3.    durch Ausschluss aus wichtigem Grund, den der Vorstand beschließen kann, wenn ein Mitglied den Zwecken oder dem Wohl des Vereins zuwidergehandelt hat oder trotz zweifacher Mahnung mit der Entrichtung seines Beitrages bis zum Ende des Geschäftsjahres im Rückstand ist oder seit mehr als drei Jahren unbekannt verzogen und mit dem Beitrag im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zwei- Drittel-Mehrheit.

5.    Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen, sofern seine Anschrift bekannt ist. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und bleiben zur Zahlung ihrer Beiträge bis zum Ende des Kalenderjahres verpflichtet, in dem die Mitgliedschaft erlischt.

§ 4: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Beitrag ist im ersten Monat des Kalenderjahres fällig und ist eine Bringschuld.

§ 5: Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6: Der Vorstand

1.    Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Sie werden von der Mitgliederversammlung mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Stimmübertragungen sind unzulässig. Dem Vorstand gehören dabei immer an

1.    Vorsitzende/r

2.    Stellvertreter/in

3.    Kassenwart/-wärtin

2.    Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Ämter des Vorstandes sind ehrenamtlich.

3.    Für ein Vorstandsmitglied, das während seiner Amtszeit ausscheidet, findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit statt.

4.    Scheiden zwei oder mehr Vorstandsmitglieder während ihrer Amtszeit aus, so wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, auf der Vorstandsneuwahlen stattfinden.

5.    Der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in sind der Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie tragen die Bezeichnung 1. bzw. 2. Vorsitzende/r.

6.    Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Zur Durchführung besonderer Aufgaben (Beitrags- und Kassenangelegenheiten, Auskunftserteilung etc.) kann der Vorstand Mitglieder berufen und Ausschüsse („Beiräte“) bilden.

7.    Vorstandssitzungen sind auf Antrag von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder durch den/die Vorsitzende/n oder im Falle der Verhinderung durch den/die Stellvertreter/in einzuberufen. Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind rechtzeitig bekanntzumachen

8.    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit. Die Vorstandsmitglieder können ihre Rechte in vereinsinternen Angelegenheiten nur persönlich ausüben. Der/die Schriftführer/in oder im Falle der Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes führt das Protokoll der Vorstandssitzung, das von der sitzungsvorsitzenden Person und vom Protokollführer oder der Protrokollführerin zu unterzeichnen ist.

§ 7: Mitgliederversammlung

1.    Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den/die Vorsitzenden oder im Fall der Verhinderung durch den/die Stellvertreter/in. Die Einberufung ergeht schriftlich oder auf elektronischem Weg per E-Mail wenigstens vier Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe von Zeitpunkt, Ort und vorläufiger Tagesordnung. Anträge für die Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung vorliegen.

2.    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Wahlen und Abstimmungen ergehen mit Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Versammlungsvorsitzenden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Stimmübertragungen sind unzulässig. Beschlüsse über die Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Vereins erfordern eine Zwei-Drittel-Mehrheit.

3.    Die Mitgliederversammlung hat insbesondere zu beschließen über:

1.    den Geschäftsbericht,

2.    die Annahme des Kassenberichts und des Kassenprüfungsberichts,

3.    die Entlastung des Vorstands inklusive des Kassenwartes / der Kassenwärtin,

4.    Wahl und Abberufung des Vorstands und des Kassenprüfers / der Kassenprüferin,

5.    die Auflösung des Vereins,

6.    die Höhe des Vereinsbeitrages,

7.    die Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung des Abgelehnten gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands,

8.    Satzungsänderungen,

9.    die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.

10.  die Bildung weiterer Vereinsorgane.

4.    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal in zwei Jahren statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt auf Beschluss des Vorstands oder wenn ein Viertel der Mitglieder eine Einberufung unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt.

5.    Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.

6.    Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der versammlungsleitenden Person und von der schriftführenden Person zu unterzeichnen ist.

§ 8: Kassenwart/Kassenwärtin und Kassenprüfer/in

1.    Der Kassenwart/die Kassenwärtin und der Kassenprüfer/die Kassenprüferin werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.Wiederwahl ist zulässig.

2.    Der Kassenwart/die Kassenwärtin ist verpflichtet, dem Vorstand nach Schluss des Geschäftsjahres einen Kassenbericht vorzulegen. Darüber hinaus erstattet er/sie der Mitgliederversammlung Bericht über die Kasse bis zum Ende des letzten Monats vor der Mitgliederversammlung.

3.    Der Kassenprüfer/die Kassenprüferin hat die Vereinskasse einmal alle zwei Jahre auf ordnungsgemäße Führung zu prüfen, und zwar im letzten Quartal vor der nächsten Mitgliederversammlung. Er/Sie erstattet der Mitgliederversammlung über die Kassenprüfung Bericht und beantragt bei Feststellung ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Kassenwartes/der Kassenwärtin.

§ 9: Auflösung

1.    Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung eingereicht werden.

2.    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Betna e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 10: Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern der Sitz des Vereins.